Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen vor allem hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt wurde.
Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Urteil des BVerfG vom 26.07.2005
1 BvR 80/95
RdW 2005, 533
NJW 2005, 2376
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