Wird eine Kapitallebensversicherung gekündigt, darf die Versicherung von dem auszuzahlenden Rückkaufswert nicht ohne weiteres die Abschluss- und Stornogebühren in Abzug bringen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.05.2005
I-4 U 146/04
OLGR Düsseldorf 2005, 433
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