Ein Steuerberater darf nicht damit werben, dass einem Mandanten keine Kosten für die Fertigung seiner Steuererklärung entstehen, falls diese die zu erwartende Steuererstattung übersteigen. Das Landgericht Freiburg sah darin einen unzulässigen Honorarverzicht sowie eine unerlaubte Werbung und damit einen Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes.
Urteil des LG Freiburg vom 11.04.2005
StL 2/05, StV 13/05
NJW Heft 26/2005, Seite XIV
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