Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat. Folgende in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einesLeasinggebers enthaltene Klausel ist als den Leasingnehmer überraschende und unangemessen benachteiligende Bestimmung unwirksam:
Der Leasingnehmer hat eine Vollkaskoversicherung seiner Wahl zu nehmen, bei der sichergestellt ist, dass ihre Berufung auf § 61 VVG ausgeschlossen wird. Sollte die Versicherung für diesen Ausschluss dem Leasinggeber Gebühren in Rechnung stellen, so ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet, diese dem Leasingeber zu erstatten. Wenn überhaupt, bieten Versicherungsgesellschaften Kaskoversicherungen mit einer derartigen Haftungserweiterung nur zu außerordentlich hohen Versicherungsprämien an, für die letztendlich der Leasingnehmer einzustehen hätte. Dies ist nicht zumutbar. Das Gericht beanstandete ferner, dass die Tragweite der beanstandeten Klausel für einen juristischen Laien bei der gewählten Formulierung nicht erkennbar ist.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.11.2004
I-24 U 168/04
MDR 2005, 618
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