Unzulässige Videoüberwachung einer Eigentumswohnanlage

Ein Eigentümerbeschluss, der die dauernde unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen und die auch von anderen Miteigentümern und deren Besuchern genutzt werden, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.



Beschluss des OLG München vom 11.03.2005

32 Wx 002/05

OLGR München 2005, 303

MDR 2005, 620

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für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland

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