In einem lange erwarteten Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass erwachsene Kinder für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern, die die hierfür anfallenden Kosten nicht aufbringen können, nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen müssen. Die Verfassungsrichterbegründeten das mit der Doppelbelastung der so genannten mittleren Generation, die einerseits Unterhaltsansprüche ihrer Kinder zu erfüllen und andererseits für ihre eigene Alterssicherung Vorsorge zu treffen hat. Diese Doppelbelastung muss bei einem zusätzlich hinzukommenden Elternunterhalt hinreichend berücksichtigt werden.
In dem entschiedenen Fall verlangte der Sozialhilfeträger von der Tochter einer pflegebedürftigen und nicht leistungsfähigen Heimbewohnerin, hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten mit der Sozialverwaltung einen Vertrag über ein zinsloses Darlehen abzuschließen. Dieses Darlehen sollte drei Monate nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin fällig werden. Außerdem sollte die Tochter zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 61.000 Euro auf ihren Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück bestellen. Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und erklärten den Anspruch des Sozialhilfeträgers für unbegründet.
Urteil des BVerfG vom 07.06.2005
1 BvR 1508/96
Pressemitteilung des BVerfG
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