Ungerechtfertigte Abmahnung trotz unerwünschter Werbe-E-Mails

Nach der überwiegenden Rechtsprechung und der Neuregelung des Wettbewerbsrechts im Juli 2004 ist die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails unzulässig und damit wettbewerbswidrig, sofern der Empfänger der Zusendung nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent durch sein Verhalten zugestimmt hat. Wer hiergegen verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei wird eine Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens vermutet.



Das Amtsgericht Nienburg hält die für einen Anspruch auf Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung erforderliche Wiederholungsgefahr jedoch dann nicht für gegeben, wenn die Werbe-E-Mail zunächst über einen Zeitraum von 6 Wochen unbeanstandet bleibt, danach eine anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Mailabsender ergeht und daraufhin unverzüglich die weitere Versendung von Werbe-E-Mails eingestellt wird. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit nicht unerheblichen Anwaltsgebühren verbunden ist, ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich.



Urteil des AG Nienburg vom 14.04.2004

6 C 735/03 (II)

JurPC Web-Dok. 69/2005



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