Vorsicht bei Beschäftigung ausländischer Hilfskräfte

Nach dem Ausländerrecht haftet derjenige für die Kosten der Abschiebung, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt hat. Dies gilt auch bei kurzfristigen Beschäftigungen durch Privatpersonen. So verurteilte das Verwaltungsgericht Koblenz eine Frau zur Übernahme der Abschiebekosten, weil sie einen Moldawier ohne Arbeitserlaubnis bei der Renovierung ihrer Wohnung eingesetzt hatte.



Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2005

3 K 2111/04

Handelsblatt vom 25.05.2005

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