Allein der Umstand, dass ein Bewohner im Bereich eines Pflegeheims stürzt und sich dabei verletzt, rechtfertigt nicht die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Erst wenn für das Personal ein konkreter Anlass besteht, einen Bewohner in seinem Bett zu fixieren, Bettgitter anzubringen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, muss die Heimleitung tätig werden. Aber auch dann besteht nur die Verpflichtung zu solchen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand zu verwirklichen sind und die Würde des Heimbewohners berücksichtigen.
Da dem Pflegepersonal keinerlei Versäumnisse nachgewiesen werden konnten, wies der Bundesgerichtshof die Klage der Krankenkasse ab, die von dem Heim den Ersatz der Behandlungskosten nach einem Sturz ihres Versicherungsnehmers aus dem Bett verlangt hatte.
Hinweis: Die Anbringung von Bettgittern oder anderer Schutzvorrichtungen bedarf als unterbringungsähnliche Maßnahme der Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts.
Urteil des BGH vom 28.04.2005
III ZR 399/04
Pressemitteilung des BGH
Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland