Der Erwerber eines Kachelofens beabsichtigte, mit dem Ofen beide Geschosse seines Hauses zu beheizen. Daher ließ er unter anderem Lüftungsschlitze anbringen, die auch eine Beheizung des oberen Stockwerks ermöglichen sollten. Nach dem Einbau stellte sich jedoch heraus, dass die Heizleistung des Kachelofens nur für ein Stockwerk ausreichte. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer die Zahlung von Schadensersatz, unter anderem für den Abbau des 13.000 Euro teuren Ofens und den Rückbau der entsprechenden Heizvorrichtungen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken teilte die Auffassung des Käufers, dass der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, ihn auch ungefragt auf die Ungeeignetheit der geplanten Heizvorrichtung hinzuweisen. Einer gesonderten Vereinbarung über die Beratungsleistung bedarf es bei einem Ofen in dieser gehobenen Preisklasse nicht. Ausreichend ist, dass der Verkäufer Kenntnis von der beabsichtigten Verwendung des Ofens hatte. Dies ergab sich für den Ofenbauer bereits daraus, dass der Kunde entsprechende Lüftungsschlitze in das Obergeschoss legen ließ.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.10.2004
4 U 146/04-28
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken
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