Ein Autofahrer wurde bei einem unverschuldeten Unfall verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert. Nach fünf Tagen stellte er fest, dass der zum Zeitpunkt des Unfalls mitgeführte Geldbetrag von 42.000 Euro verschwunden war. Er machte den Ersatz bei der Haftpflichtversicherungdes Unfallverursachers geltend. Diese lehnte die Leistung unter Hinweis auf mögliche andere Ursachen des Geldverlustes ab.
Auch das Oberlandesgericht sah keinen Anlass für die Vermutung, dass das Geld im Rahmen des Unfallgeschehens entwendet wurde. Da der Geschädigte den unmittelbaren Zusammenhang des Schadens mit dem Unfall nicht beweisen konnte, stand ihm insoweit kein Schadensersatzanspruch zu.
Urteil des OLG Köln vom 25.02.2005
6 U 139/04
Pressemitteilung des OLG Köln
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