Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung falsche Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes macht, kann später keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hält an diesem Grundsatz selbst für den Fall fest, dass der Versicherungsagent den Versicherungsnehmer dazu aufgefordert hat, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Ein solches Verhalten des Vertreters muss sich die Versicherung nicht zurechnen lassen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.11.2004
5 U 279/04-39
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken
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