Das Vormundschaftsgericht kann im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Dies setzt jedoch voraus, dass mit dem Aufschub der Betreuung eine Gefahr verbunden wäre, d. h., es muss für den Betroffenen eine Gefahr bestehen, deren Abwendung hinsichtlich der bestimmten Aufgabenkreise keinen Aufschub duldet (z. B. Vermögensverschleuderung, Gesundheitsschaden).
Beschluss des OLG Schleswig vom 16.02.2005
2 W 26/05
Pressemitteilung des OLG Schleswig
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