BGH zu Anforderungen an Adoption durch Stiefvater

Nach § 1741 Abs.1 S.1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Eine Adoption setzt zudem die Einwilligung beider Elternteile voraus. Steht das Sorgerecht allein der Mutter zu, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die verweigerte Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht hierfür allerdings nicht aus, dass ein Unterbleiben der Adoption unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur Folge hätte und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen.



Vielmehr kann ein Stiefvater ein Kind nur dann gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptieren, wenn dies ganz erhebliche Vorteile für das Kind bietet. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, muss für jeden Einzelfall mittels einer Abwägung der Interessen des Kindes und seines leiblichen Vaters entschieden werden.

Urteil des BGH vom 23.03.2005

XII ZR 10/03

Pressemitteilung des BGH

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