Die Anordnung einer Betreuung (früher Vormundschaft) setzt eine körperliche oder geistige bzw. seelische Behinderung des Betroffenen voraus. Demzufolge rechtfertigt eine weder auf einer psychischen Erkrankung noch auf einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruhende Unfähigkeit eines Betroffenen, seine Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln, nicht die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge”.
Beschluss des OLG Köln vom 02.02.2005
16 Wx 17/05
OLGR Köln 2005, 234
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