Steht eine begangene Straftat im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, kann das Strafgericht dem Täter die Fahrerlaubnis entziehen. Der Bundesgerichtshof schränkt diese Praxis insofern ein, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angeordnet werden darf, wenn das Tatgeschehen den Rückschluss darauf zulässt, dass der Täter eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Ein Führerscheinentzug dient - so die Begründung - grundsätzlich nicht der allgemeinen Kriminalprävention, sondern setzt eine Gefährdung des Straßenverkehrs voraus.
Urteil des BGH vom 27.04.2005
GSSt 2/2004
Pressemitteilung des BGH
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