Die Tatsache, dass eine Behörde ein Schreiben mit korrekter Adressierung einem Bürger zweimal zugeschickt hat, reicht für die Annahme des Erhalts aus. Von einer Behörde kann die Versendung eines Schriftstücks per Einschreiben zum Nachweis des Zugangs nicht verlangt werden.
Urteil des Hessischen VGH vom 22.03.2005
2 UE 582/04
Pressemitteilung des Hessischen VGH
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