Stürmt ein Verfahrensbeteiligter wutentbrannt aus dem Gerichtssaal und knallt dabei die Tür zu, riskiert er wegen seines ungehörigen Benehmens ein Ordnungsgeld von 200 Euro.
Beschluss/Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.12.2004
3 W 199/04
OLGR Zweibrücken 2005, 183
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