Keine Mithaftung wegen bloßer Anwesenheit bei Brandlegung

Wird ein Gebäude unter nicht aufklärbaren Umständen von mehreren Kindern in Brand gesetzt, so kommt eine Haftung wegen einer psychischen Beihilfe oder Beihilfe desjenigen Kindes und seiner Eltern nicht in Betracht, von dem lediglich die bloße Anwesenheit bei der Brandlegung festgestellt werden konnte.

Urteil des OLG Oldenburg vom 03.09.2004

15 U 36/04

MDR 2005, 450

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