Die Kaskoversicherung kann die Ersatzleistung verweigern, wenn der Versicherte den Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Wer allerdings nur einen kurzen Blick auf die auf dem Beifahrersitz liegende Straßenkarte wirft und hierbei auf einen plötzlich abbremsenden Vordermann auffährt, handelt nicht grob fahrlässig. Einem Autofahrer ist ein kurzer Blick auf eine Karte oder das Display des Radios bzw. Navigationssystems zuzugestehen, ohne dass ihm gleich ein besonders leichtsinniges Verhalten vorgehalten werden kann. Die Kaskoversicherung muss in einem solchen Fall den durch den Auffahrunfall entstandenen Schaden ausgleichen.
Urteil des LG Aschaffenburg vom 01.12.2004
3 O 266/04
Pressemitteilung des LG Aschaffenburg
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