Legt ein naher Angehöriger (hier Großvater) ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will.Dies gilt erst recht, wenn sich der Zuwendende von den Eltern des Kindes gleichzeitig mit der Anlegung des Sparkontos eine Vollmacht hatte erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über das Sparkonto frei zu verfügen. Das Kind seinerseits wusste von dem Sparbuch nichts. In einem derart gelagerten Fall ist der Angehörige berechtigt, über das Sparguthaben frei zu verfügen.
Urteil des BGH vom 18.01.2005
X ZR 264/02
NJW Heft 12/2005, Seite X
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