Rechtswidrige Ausreiseverweigerung für Demonstranten

Einem Demonstranten, der sich 2001 auf dem Weg zum G8-Gipfel nach Genua befand, wurde mit Hinweis darauf, dass er bereits einmal als Rowdy aufgefallen war, die Ausreise verweigert. Dem Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg reichte dies als Begründung nicht aus. Der polizeibekannte Vorfall lag bereits fünf Jahre zurück. Seitdem war der Demonstrant nicht mehr durch Gewaltbereitschaft aufgefallen. Daher fehlte es an der erforderlichen konkreten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten.



VGH Baden Württemberg vom 17.01.2005

1 S 2218/03

Pressemitteilung des VGH Baden Württemberg

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Scharl &  Dr. Kaltenegger
Punar
Punar
04317 Leipzig
Aytekin Acar-Riemann
Burgmair Lechler Rechtsanwälte in Partnerschaft