Verzögert sich die zu einem bestimmten Termin zugesicherte Fertigstellung einer Eigentumswohnung um fast zwei Jahre, kann der Bauherr Schadensersatz verlangen. Der Bauunternehmer muss ihm dann auch den durch die verspätete Fertigstellung entstandenen Mietausfall für seinebisherige Wohnung und den Schaden durch entgangene Abschreibungsvorteile ersetzen.
Urteil des BGH vom 27.01.2005
VII ZR 276/03
Pressemitteilung des BGH
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