Keine ärztliche Schweigepflicht bei Insolvenz

Ein Arzt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss an den Insolvenzverwalter Namen, Adressen und Honorarabrechnungen von Privatpatienten herausgeben, damit gegebenenfalls noch offene Ansprüche gegen diese Personen geltend gemacht werden können.Der Arzt kann sich in einem derartigen Fall nicht auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen. Der Bundesgerichtshof räumte im Fall der Insolvenz eines Arztes dem Gläubigerschutz Vorrang ein. Die Belange der Betroffenen sah das Gericht auch nur geringfügig beeinträchtigt, da aus den Angaben nicht ersichtlich war, welche Erkrankung von dem Arzt behandelt wurde.



Urteil des BGH vom 17.02.2005

IX ZB 62/04

Pressemitteilung des BGH

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