Lastkraftwagen von Schaustellern sind durch die EU-Verordnung von der Führung eines Fahrtenschreibers befreit. Als Schausteller ist jedoch nicht bereits derjenige anzusehen, der auf Volksfesten und Jahrmärkten Waren zum Kauf anbietet. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzlicher Unterhaltungswert des Warenverkaufs, der in der Art des Verkaufs und/oder in der Aufmachung des Verkaufsstandes liegen kann.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 11.10.2004
2 Ss 148/03
DAR 2005, 45
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