Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens erhebliche Risiken, so muss der Arzt die Schwangere über die Alternative einer primären Schnittentbindung aufklären. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt. Kann er den Nachweis nicht erbringen, haftet er für die durch den Verstoß der Aufklärungspflicht entstandenen Gesundheitsschäden (Behinderung bzw. Totgeburt der Kinder).
Urteil des BGH vom 14.09.2004
VI ZR 186/03
BGHR 2005, 161
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