Ein Arzt muss seinen Patienten grundsätzlich vor jedem Eingriff über mögliche Risiken aufklären. Eine solche Aufklärung kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn der Patient früheren komplikationslos verlaufenden Betäubungsspritzen seines Zahnarztes stets zugestimmt und ersichtlich auf eine Wiederholung der Risikoaufklärung verzichtet hat.
Kommt es infolge einer erneuten örtlichen Betäubung zu Komplikationen (Schädigung des nervus lingualis), kann der Patient aus der fehlenden Aufklärung keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.05.2004
5 U 41/03
MDR 2004, 1239
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