Verunfallt ein Autofahrer bei dem Versuch, einen (schwereren) Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einem Tier zu verhindern, kann er grundsätzlich den entstandenen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Juristen bezeichnen derartige Schäden als Rettungskosten.
Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn bei einer zur Vermeidung eines Auffahrunfalls auf einen plötzlich einscherenden Lkw erforderlichen Vollbremsung die Ladung den abbremsenden Lastewagen beschädigt. Hier ist ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt nicht abzuziehen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2004
20 U 48/04
MDR 2005, 32
OLGR Hamm 2004, 302
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland