Gegen einen Arzt, der bei einer Fahrt zu einem Notfallpatienten außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschreitet, kann kein Fahrverbot verhängt werden. Zwingend erforderlich ist hierbei allerdings, dass die medizinische Behandlung dringend erforderlich war bzw.der Arzt von einer derartigen Gefahrensituation ausgehend konnte.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.11.2004
1 Ss 94/04
NZV 2005, 54
NJW-Spezial 2005, 68
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