Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer dem Käufer eine Frist zur Nacherfüllung einräumt. Ein Autokäufer, der einen Mangel an dem gekauften Fahrzeug selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann vom Verkäufer nicht die Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen.
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1.1.2002 bewusst von einem Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen. Damit wollte er dem Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung und Beweissicherung belassen. Nach einer vom Käufer bereits durchgeführten Reparatur verschlechtern sich die Verteidigungschancen des Verkäufers nämlich erheblich.
Urteil des BGH vom 23.02.2005
VIII ZR 100/04
Pressemitteilung des BGH
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