Im Allgemeinen begründen geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehwege, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht uneingeschränkt. Stolpert ein Fußgänger auf einem neu gestalteten, ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatz mit planmäßig auf Teilen des Platzes unauffälligen, ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, haftet die Kommune für den Sturz eines Fußgängers.
Urteil des OLG Hamm vom 25.05.2004
9 U 43/04
NJW Heft 5/2005, Seite XIV
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