Bei Unfällen mit Personenschäden machen die Haftpflichtversicherungen die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich von Unfallverletzungen vom Abschluss einer Verzichtserklärung abhängig. Seitens des Verletzten ist in einem solchen Fall Vorsicht geboten. Treten nämlich nachträglich gesundheitliche Folgeschäden auf, die nach der Art der Verletzung nicht ungewöhnlich sind, kann von der Versicherung kein Nachschlag verlangt werden. Nur bei einem nicht vorhersehbaren Krankheitsverlauf können trotz der Verzichtserklärung weitergehende Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 09.12.2004
5 U 182/04
Pressemitteilung des OLG Bamberg
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