Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. So ist es nicht gerechtfertigt, bei ganz geringen Schäden ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. In der Rechtsprechung wird die Bagatellgrenze für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten bei ca. 700 Euro angenommen.
Allerdings kommt es nicht unbedingt darauf an, ob der im Sachverständigengutachten festgestellte Schaden auch tatsächlich diese Höhe erreicht. Insbesondere, wenn ein technischer Laie nach einem Auffahrunfall mit höheren, wegen der verformbaren Stoßfänger nicht sichtbaren Schäden rechnen muss, kann er auch dann die Gutachterkosten ersetzt verlangen, wenn diese geringer als angenommen ausfallen. Im vorliegenden Fall stellte der Gutachter keine verdeckten Schäden fest und schätzte die Reparaturkosten auf lediglich 615 Euro.
Urteil des BGH vom 18.05.2004
2 C 147/04
MDR 2005, 1294
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland