Krankenhaus muss keinen Kostenvoranschlag für Privatpatienten erstellen

Ein Privatpatient, der vor seiner Krankenhausbehandlung eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben hat, kann die Begleichung der späteren Privatliquidation des Chefarztes nicht mit der Begründung verweigern, er sei über die Höhe der Kosten nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Der Bundesgerichtshof hält in derartigen Fällen einen Kostenvoranschlag des Krankenhauses nicht für erforderlich. Vielmehr genügt der in der Vereinbarung enthaltene Hinweis auf die bestehende Gebührenordnung. Allerdings muss der Patient darüber informiert werden, dass er die Gebührenordnung auf Wunsch einsehen kann.



Urteil des BGH vom 04.11.2004

III ZR 201/04

BGHR 2005, 211

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