Gemeinde haftet nicht für Streugutschaden an Schuhen

Schäden, die (angeblich) in den Wintermonaten durch das von der Gemeinde zur Glättebekämpfung verwendete Granulat-Salz-Gemisch an den Schuhsohlen entstehen, muss die Gemeinde nicht ersetzen. Dies gilt auch bei teuren, maßangefertigten Orthopädieschuhen. In erster Linie muss die Kommune für sicheren Straßenverkehr sorgen. Sie darf sich hierbei der marktüblichen Streumaterialien bedienen, ohne deren Auswirkungen auf das Schuhwerk der Fußgänger gesondert prüfen zu müssen.



Urteil des LG Oldenburg vom 14.12.2004

5 O 3480/04

Pressemitteilung des LG Oldenburg







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