Gebäudeversicherung: Wohnungsbrand muss für Leistungverweigerung für Mieter vorhersehbar sein

Ein Mieter muss bei einer für das Haus bestehenden so genannten verbundenen Wohngebäudeversicherung keinen Ersatz für einen von ihm verursachten Brandschaden leisten, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist nicht anzu- nehmen, wenn der Mieter am Abend für ca. eine Stunde das Haus verlässt, um seinen Hund Gassi zu führen, und dabei die Heizdecke eingeschaltet lässt. Wird der Brand nachweislich nicht durch Überhitzung der Heizdecke, sondern durch einen Kurzschluss verursacht, ist dies für den Mieter nicht vorhersehbar.



Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2004

I-24 U 225/03

MDR 2004, 1119

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