Aus dem Internet gewonnene und sodann veräußerte Adressdateien sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mangelhaft, wenn sie in unzulässiger Weise von den Nutzern eines Internetportals übernommen wurden. Der Erwerber muss Adressdateien, die unter Verletzung vonDatenschutzbestimmungen recherchiert wurden, nicht abnehmen und bezahlen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2004
I-23 U 186/03
OLGR Düsseldorf 2004, 509
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