Mittelbare E-Mail-Werbung unzulässig

Der Versand einer werbenden E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der unaufgeforderten Zusendung von E-Mails liegt auch dann vor, wenn auf einer Internetseite Nutzer dazu aufgefordert werden, über eine spezielle Funktion Werbe-E-Mails an Freunde und Bekannte zu schicken.



Soll der Verbraucher hierdurch zugunsten des werbenden Unternehmens Produktempfehlungen aussprechen, liegt eine gleichermaßen unzulässige mittelbare E-Mail-Werbung vor. Derartige Nachrichten wirken letztlich genauso wie eine eigene, direkte Werbung des Unternehmens gegenüber dem Endkunden.



Betreiber von Internetseiten, die eine solche oder ähnliche Empfehlen-Funktion installiert haben, sollten diese daher unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen.



Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 04.03.2004

4 HK O 2056/04

Computer & Recht 2004, 702

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