Trägt ein Kreditkarteninhaber glaubhaft vor, er habe an einem bestimmten Tag nur einmal Bargeld von einem Bankautomaten abgehoben, muss die Bank beweisen, dass der Automat einwandfrei funktioniert hat, wenn dem Konto des Karteninhabers zwei Barabhebungen belastet wurden. Hierzu muss die Bank notfalls auch den Kassenanfangs- und Endbestand offen legen.
Urteil des AG Schöneberg
9 C 123/03
Handelsblatt vom 10.11.2004
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