Ein behindertes Kind hat einen Anspruch auf Familienversicherung über seine Eltern und zwar unabhängig von seinem Alter. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vorlag, als der Anspruch aus der Familienversicherung gegeben war. Der Anspruch auf Mitversicherung über die Elternerlischt auch nicht dadurch, dass der Behinderte vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die er wegen der (hier psychischen) Behinderung wieder aufgeben muss.
Urteil des BSG vom 18.05.2004
B 1 KR 24/02R
RdW 2004, 571
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