Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat ein Sozialhilfeempfänger eine jederzeit verfügbare Kapitallebensversicherung in Höhe des derzeitigen Rückkaufswerts selbst dann einzusetzen, wenn die Versicherung zur Altersvorsorge bestimmt ist.
Urteil des BVerwG vom 13.05.2004
5 C 3/03
NJW Heft 47/2004, Seite X
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