Kaskoversicherung: keine grobe Fahrlässigkeit bei einem abgefahrenen Reifen

Bei Kaskofällen überprüfen die Versicherungen das Unfallfahrzeug regelmäßig auf seine ordnungsgemäße Bereifung hin. Haben die Reifen nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe, lehnt die Versicherung die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in der Regel ab.



Ein grob fahrlässiges Verhalten kann jedoch nicht unterstellt werden, wenn nur der rechte Hinterreifen nicht das Mindestprofil von 1,6 mm aufweist. Im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer extrem einseitigen Reifenabnutzung kommt. Von einem Autofahrer kann daher nicht verlangt werden, dass er regelmäßig den Zustand aller Reifen, insbesondere auch auf der Beifahrerseite kontrolliert.



Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.04.2004

4 U 183/03

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland

Stefan Brandmaier
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