Kaskoversicherung: grobe Fahrlässigkeit bei Greifen nach herunterfallendem Gegenstand

Versucht ein Autofahrer, auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h eine herunterfallende Straßenkarte mit den Knien einzuklemmen und danach zu greifen, handelt er nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Rostock grob fahrlässig. Verursacht er infolge des riskanten Verhaltens einen Verkehrsunfall, muss die bestehende Kaskoversicherung nicht für seinen Fahrzeugschaden aufkommen.



Beschluss des OLG Rostock vom 13.09.2004

6 U 175/03

DAR 2004, 707

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