Das Bekleben öffentlicher Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten ("wildes Plakatieren") stellt einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung durch einen Rechtsbruch dar. Ein Unterlassungsanspruch steht daher nicht nur dem durch die Besitz- und Eigentumsverletzung unmittelbar Verletzten, sondern auch einem Mitkonkurrenten zu.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.11.2000; Az.: 4 U 60/00
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