Auf einer Autobahn wurde von der Polizei eine Abstandsmessung mittels Videokamera durchgeführt. Ein Autofahrer, der die Videokamera bereits mehrere hundert Meter vorher erkannt hatte, brachte sein Missfallen über die Kontrollmaßnahmen dadurch zum Ausdruck, dass er hinter der Windschutzscheibe den gestreckten Mittelfinger (so genannter Stinkefinger) in Richtung der Videokamera zeigte. Das zuständige Landgericht verurteilte den Autofahrer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von insgesamt 1200 DM. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Richtigkeit der Entscheidung.
Der Tatbestand der Beleidigung setzt die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung als äußerung gegenüber einem anderen voraus. Eine solche äußerung kann auch über ein Medium wie z. B. eine Videokamera übertragen werden. Eine derartige Geste stellt eine vulgäre Kundgabe der Missachtung gegenüber den mit der Auswertung der Videoaufnahmen befassten Amtspersonen dar. Die Gerichte hielten die Behauptung des Autofahrers, er habe gedacht, die Kamera sei "noch nicht in Betrieb gewesen", für nicht glaubwürdig und damit unbeachtlich.
Beschluss des BayObLG vom 23.02.2000
5 St RR30/00
DAR 2000, 277
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