Allein der Umstand, dass ein Wohnhaus mehr als zwei Jahre vor dem Kauf als "Swinger Club" genutzt wurde, berechtigt den Käufer nicht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm selbst dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen streng gläubigen Moslem handelt und der Verkäufer die "Vergangenheit" des Hauses verschwiegen hat. Der "schlechte Ruf" könnte allenfalls als Mangel angesehen werden, wenn in dem Haus eine Gaststätte, ein Hotel oder eine Pension betrieben werden soll. Bei einem Wohnhaus sind derartige Auswirkungen jedoch nicht feststellbar.
Urteil des OLG Hamm
22 U 122/99
Handelsblatt vom 11.09.2000
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