Ein Mieter stieg nachts über das Fenster in die Wohnung einer über ihm wohnenden Frau ein. Diese rief die Polizei und ließ den Eindringling aus ihrer Wohnung entfernen. Als sie auch den Vermieter über den Vorfall unterrichtete, kündigte er dem Mieter wegen seines ungehörigen Verhaltens fristlos. In dem Räumungsverfahren versuchte der Mann sein Verhalten als "Streich der bayrischen Art" herunterzuspielen. Der Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main stellte jedoch klar, dass "Fensterln" in Hessen nicht als kulturelles Erbe, sondern schlichtweg als Hausfriedensbruch betrachtet wird, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt.
Urteil des AG Frankfurt a. M.
33 C 2982/99-67
Hausbesitzer Zeitung Heft 13/2000, Seite 18
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