Die Stimmauszählung bei einer Betriebsratswahl hat öffentlich zu erfolgen. Daher bedarf es einer ebenfalls öffentlichen Bekanntmachung von Auszählungsort und -zeit, um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, der Stimmauszählung beizuwohnen. Eine Betriebsratswahl, die gegen diese wesentliche Wahlvorschrift verstößt, ist unwirksam.
Urteil des BAG vom 15.11.2000; Az.: 7 A BR 53/99
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