Öffentliche Bekanntgabe eines Kirchenaustritts

Das Landgericht Zweibrücken entschied in einer äußerst umstrittenen Entscheidung, daß die Kirchengemeinde berechtigt ist, ihre Gemeindemitglieder über Kirchenaustritte zu informieren und die betreffenden Personen auch namentlich zu nennen.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse an der Nichtveröffentlichung des Namens einer aus der Kirche ausgetretenen Person geringer zu bewerten als das Interesse der Kirchengemeinde an der entsprechenden Information.

LG Zweibrücken vom 25.11.1997; Az.: 3 S 134/97

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