Ein Gast ließ sich in einem Restaurant eine Suppe servieren. Am ersten Löffel der dampfenden Brühe verbrannte er sich den Mund. Für die angeblich erlittenen Verbrennungen zweiten Grades an der Unterlippe verlangte er vom Gastwirt ein Schmerzensgeld von 1.800 DM.
Das mit dem ungewöhnlichen Fall befaßte Amtsgericht Hagen verneinte die Verpflichtung des Gastwirtes, die Suppe nach dem Erhitzen zunächst einige Zeit abkühlen zu lassen und dann erst zu servieren. Auch eine Pflicht, den Gast ausdrücklich auf die sehr heiße Suppe hinzuweisen, verneinte das Gericht und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung hieß es: 'Jeder, der eine Suppe bestellt, weiß, daß er ein sogenanntes Heißgericht serviert bekommt, welches nur mit äußerster Vorsicht zu genießen ist'.
AG Hagen vom 09.09.1996; Az.: 14 C 149/96
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